Corona Accordion
Als Folge der Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus stehen eine große Anzahl von Firmen, die im Falle eines Unfalls benötigt werden, nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung. Die Zulassungsstellen arbeiten nur noch im Notbetrieb, die Verkaufsabteilung der Autohäuser sind geschlossen, durch Kurzarbeit und Kinderbetreuung ist der Betrieb in Werkstätten, Autovermietungen und Abschleppdiensten stark verlangsamt.
Auf der anderen Seite sind auch die Versicherungen durch die aktuelle Situation betroffen, sodass die Regulierung im Einzelfall verzögert werden kann.
Eine Fülle von Sonderproblemen kann es hinsichtlich des Ausfallschadens geben. Im Falle eines Totalschadens ist es oft kaum möglich, ein neues oder gebrauchtes Fahrzeug zu finden oder zuzulassen. Die Frage, wie lange ein Mietwagen genutzt werden darf, muss angesichts der aktuellen Situation im Interesse des Geschädigten genau abgewogen werden.
Der Sachverständige muss diese Umstände in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt bei der Gutachtenerstellung beachten. Die Frage einer Notreparatur dürfte im Falle eines Totalschadens im Hinblick auf die bestehende Schadenminderungspflicht eine große Rolle spielen. Auch die Themen Restwert und Standgeld sind betroffen, da der Verkauf von Unfallfahrzeugen aktuell nur sehr beschränkt möglich ist.
Umso wichtiger ist es daher, sich bei der Durchsetzung eines Unfallschadens durch einen Anwalt beraten und vertreten zu lassen – von Anfang an!
Wir verweisen auf die eindeutige Rechtslage. Anwaltskosten sind grundsätzlich von der Versicherung des Unfallgegners zu tragen. Es können sich in der Regulierung Besonderheiten / Hinweispflichten ergeben, die für die rechtliche Entwicklung des Falles entscheidend sind.
Wenn sich beispielsweise der Versicherer im Hinblick auf den verlängerten Ausfallschaden auf den Standpunkt stellt, er könne doch auch nichts für die reparaturdauerverlängernden Zwangsmaßnahmen, hat er Recht. Doch das hilft ihm nicht. Alle diese Risiken fallen dem Schädiger zur Last. Denn ohne den Unfall wäre der Geschädigte jetzt nicht in dieser Situation.
Nach dem Grundprinzip des Schadenrechts (§ 249 Abs. 1 BGB) muss bekanntlich der Schädiger selbst den Schaden beseitigen. Täte er das, fielen alle diese Erschwernisse ihm selbst auf die Füße. Daran ändert nichts, dass der Geschädigte im Rahmen der Ersetzungsbefugnis (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) die Schadenbeseitigung selbst in die Hand nimmt. Grundsätzlich trägt somit der Schädiger und dadurch auch dessen Haftpflichtversicherung das Risiko von Verzögerungen bei der Unfallabwicklung.
Kümmern Sie sich daher nicht selbst um Ihren Unfall, sondern kontaktieren Sie uns, damit wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung weiterhelfen können.
Rechtsanwalt Norbert Schreck
Straf – und Bußgeldrecht in Verbindung mit den Maßnahmen gegen den Virus Covid 19 (Corona):
Die Allgemeinverfügung der Bayerischen Staatsregierung (BayMBl 2020 Nr. 130) ordnet im § 1 eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Korona-Pandemie an. Diese ist verbunden mit einer Vielzahl von rechtlichen Einschränkungen und Untersagungen, insbesondere ist auch das Verlassen der Wohnung nur aus triftigem Grund gestattet.
Die Allgemeinverfügung ist in vieler Hinsicht auslegungsbedürftig, insbesondere sind die Gründe, aus welchen man die eigene Wohnung verlassen darf, nicht abschließend geregelt. Gemessen muss dies sicherlich an dem Ziel der Allgemeinverfügung werden, aber auch an der individuellen Wichtigkeit des Verlassens der Wohnung für den einzelnen Bürger. Naturgemäß existiert zu diesen Punkten noch keine Rechtsprechung der Gerichte.
Die Allgemeinverfügung sieht vor, dass die Polizei die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung kontrolliert. Der Kontrollierte habe den Grund für das Verlassen der Wohnung „glaubhaft zu machen“. Nachdem aber der Verstoß gegen die Allgemeinverfügung bußgeldbewehrt ist, unter Umständen sogar eine Straftat ist, kollidiert dies mit dem nach § 136 StPO jedem Beschuldigten oder Betroffenen zustehendem Schweigerecht. Auch hier ist unklar, wie dieser Konflikt juristisch zu lösen ist, auch hier bietet sich Verteidigungspotential.
Bei Verstößen haben Sie unter anderem mit einer Verfolgung nach § 73 und 74 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) zu rechnen, die Bußgeldhöhe wird von den Bundesländern jeweils separat geregelt. Im Falle des Vorliegens einer Straftat ist die Höchststrafe auf bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe festgelegt.
Besonderheiten bei Fällen des allgemeinen Strafrechts:
Aktuell wurden viele Gerichtstermine aufgrund der Corona – Pandemie abgesagt, wann diese wieder terminiert werden können ist aktuell noch unklar. Dies wird unweigerlich zu einer Verzögerung, sowie einer Überlastung der Gerichte in der Zukunft führen.
Dies kann die Möglichkeit bieten, eventuell eine günstige Lösung im Strafbefehlsverfahren zu finden. Auch kann unter Umständen – in geeigneten Fällen - eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage erreicht werden. Deshalb kann es sich lohnen, in diesen Fällen die Initiative zu ergreifen.
Bei Beratungsbedarf dürfen Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Matthias Mayer oder Herrn Rechtsanwalt Norbert Schreck wenden.
Die Auswirkungen der „Corona Pandemie“ sind im Arbeitsrecht schon jetzt deutlich zu spüren. Viele Unternehmen ordnen Kurzarbeit an. Die Zahl der Anträge auf Kurzarbeitergeld steigt stündlich. In der Folge wird mit vielen betriebsbedingten Kündigungen durch Arbeitgeber zu rechnen sein.
Die Beratung in diesem Gebiet – sei es für Arbeitnehmer oder für Arbeitgeber – wird zukünftig eine große Rolle spielen.
Corona und Kurzarbeit
Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellen sich in diesem Zusammenhang zahlreiche rechtliche Fragen, wie z.B. kann der Arbeitgeber so einfach Kurzarbeit anordnen oder muss der Arbeitnehmer dem zustimmen? Arbeitsrechtlich setzt die Kurzarbeit voraus, dass entweder eine entsprechende Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag enthalten ist oder durch Tarifvertrag ermöglich wird. Häufig wird über Kurzarbeit mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen. Andernfalls muss Kurzarbeit mit jedem einzelnen Mitarbeiter vereinbart werden.
Zustimmen muss der Arbeitnehmer dem grundsätzlich nicht. Allerdings muss dann befürchtet werden, dass dann vom Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird.
Corona und betriebsbedingte Kündigungen
Ob eine betriebsbedingte Kündigung berechtigt ist, hängt von vielen Faktoren ab.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf das betroffene Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet, sind die Erfolgsaussichten für den Arbeitnehmer gering, gegen eine solche Kündigung vorzugehen. Ist allerdings das Kündigungsschutzgesetz zu beachten, sind die Anforderungen an den Arbeitgeber für eine solche Kündigung hoch, sodass eine arbeitsrechtliche Überprüfung der Kündigung dringend geboten ist. Sollte es sich dabei herausstellen, dass die Kündigung angreifbar ist, sind für die Einlegung der Kündigungsschutzklage zusätzlich Fristen zu beachten! Setzen Sie sich daher als Arbeitnehmer bei JEDER Kündigung unverzüglich mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen können.
Aber auch wenn Ihnen als Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag angeboten werden sollte, evtl. sogar mit einer Abfindung, kann dies für Sie weitreichende Folgen haben. Zögern Sie dann nicht und nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Auf der anderen Seite kann es aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage durchaus betriebliche Gründe geben, die bei Beachtung der Sozialauswahl eine Kündigung rechtfertigen würden. Zur Vermeidung von langwierigen Prozessen der Abschluss eines Aufhebungsvertrages oftmals die sinnvollere Lösung. Wir empfehlen daher jedem Arbeitgeber eine rechtzeitige Beratung.
Corona und weitere arbeitsrechtliche Fragen
Auch wenn nicht gleich jedes Arbeitsverhältnis mit Kündigung oder Kurzarbeit bedroht ist, stellen sich auch im laufenden Arbeitsverhältnis neue Fragen:
- Besteht ein Anspruch auf Home – Office, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind?
- Ist der Lohn weiterzuzahlen, wenn ein Arbeitnehmer vorsorglich unter Quarantäne gestellt wird? Was ist, wenn der ganze Betrieb auf Grund einer behördlichen Anordnung stillgelegt wird?
- Darf eine Dienstreise in ein anderes Land, ggf. sogar in ein Risikogebiet angeordnet werden?
- Was gilt nach dem Arbeitszeitgesetz, wenn es sich bei dem Betrieb um einen systemrelevanten Betrieb handelt?
Wir stehen beiden arbeitsrechtlichen Seiten mit Rat und Tat zur Seite und versuchen zusammen mit Ihnen Lösungen zu entwickeln, um Ihre Rechte optimal zu waren.
Allgemein hilfreich ist hier eine Rechtschutzversicherung, die für Arbeitsrecht eintrittspflichtig ist, da im Arbeitsrecht die Kosten des Verfahrens unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jeweils von der Partei bis zum Ende der ersten Instanz selbst zu tragen sind. Sinnvoll ist hier ein zügiger Abschluss, da oft eine Wartefrist Bedingung des Vertrages ist.
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Herrn Rechtsanwalt Johannes Kuhn oder Herrn Rechtsanwalt Matthias Mayer, die Ihnen mit Fachkunde beiseite stehen.
Das nach extrem kurzem Verfahrenslauf am 27.03.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht enthält für den Bereich des Mietrechts, für die Aufrechterhaltung der Grundversorgung und für das Wohnungseigentumsrecht folgende Regelungen:
Erweiterter Kündigungsschutz im Miet-/Pachtrecht
Mieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien erhalten für einen begrenzten Zeitraum zusätzlichen Kündigungsschutz. Eine Kündigung des Mietverhältnisses kann für die Dauer von 24 Monaten, also bis 30.06.2022, nicht auf Mietschulden gestützt werden, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 auflaufen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zahlungsrückstände auf den Auswirkungen der Pandemie beruhen. Dies sollte der Mieter/Pächter dem Vermieter zeitnah mitteilen und das Gespräch suchen. Im Streitfall ist er zur Glaubhaftmachung dieses Umstandes durch geeignete Mittel verpflichtet.
Anderenfalls besteht der Kündigungsschutz nicht. Auch bei Vorliegen anderer Kündigungsgründe (z. B. Zahlungsrückständen aus früheren Zeiträumen/Eigenbedarf des Vermieters/vertragswidriges Verhalten) bleibt eine Kündigung weiterhin zulässig. In jedem Fall müssen die Rückstände bis längstens 30.06.2022 ausgeglichen sein. Ist das nicht der Fall, berechtigen sie wieder zur Kündigung.
Der Mieter bleibt im Grundsatz auch weiterhin zur fristgerechten Mietzahlung (im Regelfall bis spätestens zum dritten Werktag des Monats im Voraus) verpflichtet. Das bedeutet, dass er bei nicht rechtzeitiger Leistung in Verzug gerät und Zinsen (mindestens 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz) sowie weitere Verzugsschäden zahlen muss.
Stehen pandemiebedingt die notwendigen finanziellen Mittel nicht zur Verfügung, soll die Regelung für den Ausgleich der Miete etwas mehr Zeit gewähren, ohne gleich den Verlust der Wohnung/der Geschäftsräume fürchten zu müssen. Der Vermieter erhält Kompensation nur durch Ersatz des Verzugsschadens.
Befristetes Leistungsverweigerungsrecht bei Verträgen zur Grundversorgung
Verbraucher und Inhaber sog. Kleinstgewerbe (weniger als zehn Mitarbeiter/weniger als zwei Mio Euro Jahresumsatz) können sich gegenüber Betrieben der Grundversorgung (Strom, Gas, Telekommunikation und Wasser) zeitlich befristet bis zunächst 30.06.2020 auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Sie geraten dadurch nicht in Verzug. Die Vertragspartner dürfen nicht durch Inkassounternehmen oder gerichtlich gegen sie vorgehen oder den Vertrag kündigen. Es entstehen keine Verzugsschäden.
Auch hier wird allerdings zwingend vorausgesetzt, dass sie wegen der Folgen der Pandemie nicht in der Lage sind, ihre Verbindlichkeiten zu bezahlen, weil es anderenfalls zu einer Gefährdung ihres angemessenen Lebensunterhaltes oder des angemessenen Lebensunterhalts unterhaltsberechtigter Angehöriger käme bzw. eine Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebes entstünde. Der Schutz greift nicht, wenn die fehlende Leistungsfähigkeit auf anderen Gründen beruht.
Nach aktueller Gesetzeslage muss der Ausgleich der gestundeten Forderungen spätestens bis 30.06.2020 erfolgen. Diese Frist kann durch Rechtsverordnung jedoch leicht verlängert werden.
Wohnungseigentumsrecht
Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist das zentrale Willensbildungs- und Entscheidungsorgan jeder Wohnungseigentümergemeinschaft. Aufgrund der bestehenden Kontaktverbote und Ausgangsbeschränkungen ist es derzeit unmöglich Versammlungen abzuhalten. Ohne Versammlung lässt das Wohnungseigentumsrecht eine Entscheidungsfindung der Wohnungseigentümer nur durch schriftliche Beschlüsse nach § 23 Abs. 3 WEG zu. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit allerdings der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, was gerade bei größeren Gemeinschaften häufig schwer bis gar nicht zu erreichen ist. Momentan besteht ein weitsehender Entscheidungsstillstand.
Zur ausdrücklichen Zulassung von online-Versammlungen konnte sich der Gesetzgeber nicht durchringen, weil er daran zweifelt, dass überall die notwendige technische Ausstattung bereits vorhanden ist. Er weist außerdem darauf hin, dass bereits nach aktueller Rechtslage online-Versammlungen durchgeführt werden können, wenn alle Eigentümer dies wollen, also eine entsprechende Vereinbarung besteht.
Um in der Zeit der Pandemie nicht zusätzliche Unsicherheiten entstehen zu lassen, bestimmt die gesetzliche Neuregelung, dass im Falle des Auslaufens der Verwalterbestellung der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Auch der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan (Grundlage für die Verpflichtung zur Hausgeldzahlungen) gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Zumindest die Verwaltung und Finanzierung der Wohnungseigentümergemeinschaften sollen so während der Pandemie sichergestellt werden.
Weitergehende Regelungen zum Vorgehen in dringenden Fällen der Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hat der Gesetzgeber nicht für erforderlich gehalten, da er der Auffassung ist, dass die bestehenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes hier ausreichend sind.
Bei Fragen können Sie gern auf mich zukommen.
Rechtsanwalt Björn Hommert
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Umgang
Die auferlegten Ausgangsbeschränkungen und Reduzierung der sozialen Kontakte auf ein Mindestmaß führen aktuell zu Verunsicherungen für Mütter und Väter, die nicht im gleichen Haushalt wohnen. Die Umgangskontakte mit dem eigenen Kind sollen jedoch grundsätzlich weiterhin stattfinden, da diese ausdrücklich von den Beschränkungen ausgenommen sind. Um die Gesundheit der Beteiligten jedoch nicht zu gefährden, sind jedoch Ausnahmen denkbar, bei denen die Umgänge befristet ausgesetzt werden sollte.
Insbesondere
- bei einer nachgewiesenen Infektion des anderen Elternteils oder mit ihm im Haushalt lebenden Personen mit dem Corona-Virus oder Symptome, die auf eine Infektion hindeuten
- bei einer nachgewiesenen Infektion des Kindes mit dem Corona-Virus allerding ist der zum Umgang berechtigter Elternteil grundsätzlich weiterhin berechtigt, sein krankes Kind ebenso wie der hauptsächlich betreuende Elternteil zu versorgen und zu pflegen, es sei denn, dass es eine ärztliche Bescheinigung über die Transportunfähigkeit des Kindes vorliegt. Eine bei diesem Fall vorzunehmende Abwägung scheint jedoch darauf hinauszulaufen, dass der Umgang ausgesetzt werden soll
- bei einer Quarantäneanordnung nach § 30 Abs.1 Infektionsschutzgesetz, wenn ein Elternteil /das Kind Kontakt mit COVID-19 -Erkrankten hatten
Die Corona-Pandemie darf jedenfalls nicht vorgeschoben werden, um die Umgangskontakte mit dem berechtigten Elternteil zu verweigern. In diesen Fällen können -insbesondere bei gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarungen, Zwangsmaßnahmen gegen den umgangsverpflichteten Elternteil verhängt werden.
Gerichtsentscheidungen liegen noch nicht vor, so dass es auf eine Abwägung in jedem Einzelfall ankommt.
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Umgang und den Unterhalt
„Die Corona-Pandemie hat auch erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, welches sich auch auf die Einkommensverhältnisse von Unterhaltsschuldnern auswirkt.
Im Grundsatz geht das Unterhaltsrecht davon aus, dass kurzfristige Vermögenseinbußen beim Unterhaltsverpflichteten keine Kürzung des Unterhalts begründen-notfalls muss der geschuldete Unterhalt aus Ersparnissen erbracht werden.
Nachdem jedoch derzeit keine Prognose möglich ist, wie lange die Auswirkungen der Corona-Krise andauern, kann durchaus angedacht werden, die vorhandene nicht unerhebliche Veränderung der Einkommensverhältnisse als Zäsur für die Berechnung des Unterhaltes zu Grunde zu legen und auf dieser Basis den zukünftigen Unterhalt zu berechnen.
Grundsätzlich gilt auch, dass der Unterhaltsschuldner den Mindestunterhalt für minderjährige Kinder bezahlen muss -bei Bezug von Kurzarbeitergeld oder beim kompletter Wegfall des Einkommens durch Betriebsschließungen wie beispielsweise in der Gastronomie kann der Unterhaltsverpflichtete in Zahlungsschwierigkeiten kommen.
Eine Kürzung oder ein Wegfall könnte möglicherweise in Betracht gezogen werden, wenn die Auswirkungen längerfristig andauern.
Fraglich ist auch, ob momentan überhaupt Chancen auf eine Beschäftigung gegeben sind, um den Mindestunterhalt sicherzustellen.
Nachdem die Dauer und das Ausmaß der Auswirkungen noch unklar ist und es bislang keine gerichtlichen Entscheidungen gibt, können diese und viele andere auftretende Fragen nicht mit genügender Sicherheit beantwortet werden-es ist jedoch in jedem Fall zu empfehlen, die Veränderung der Einkommensverhältnisse dem Unterhaltsgläubiger mitzuteilen und hier mit anwaltliche Hilfe eine außergerichtliche einvernehmliche Lösung zu finden.
Bei Fragen rund um diese Themen, sowie zum gesamten Bereich des Familienrechts steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Ümüs Berk-Basalak zu Verfügung.
Auswirkungen von Corona auf gebuchte Hotels / Reisen im In- / und Ausland
Viele haben für die Osterferien gebucht, oder auch für später und wollen Geld zurück, da Reisen nicht – oder voraussichtlich nicht mehr möglich sind. Die Reiseveranstalter versuchen oft, Gutscheinlösungen zu finden, dabei sind die Gutscheine oft zeitlich relativ kurz gültig.
Stornierung der Reise durch den Veranstalter – bei Pauschalreisen
Bis zum 30. April besteht eine weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amtes.
Rechtlich betrachtet gilt diese Warnung als starkes Indiz für „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ i.S.d. § 651 h Abs. 4 Nr. 2 BGB – und diese wiederum berechtigen zum Rücktritt von der Reise durch den Reiseveranstalter. Pauschalreiseanbieter haben daher alle Reisen bis vorerst 30. April 2020 vorerst abgesagt. Gemäß § 651 h Abs.4 S.2 BGB entfällt dadurch ihr Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Die Kunden müssen also für etwas, das sie gar nicht in Anspruch nehmen können, auch nicht zahlen.
Obwohl die Kunden grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises haben, werden von den Veranstaltern gerne Gutscheine oder eine Umbuchung angeboten. Diese müssen bislang zwar nicht akzeptiert werden. Das allerdings könnte sich in Zukunft ändern. In der Bundesregierung gibt es Überlegungen, Gutscheine anstelle von Erstattungen zuzulassen, um Reiseveranstalter und Fluggesellschaften finanziell zu entlasten.
Stornierung der Reise durch den Reisenden – bei Pauschalreisen
Aufgrund der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes bis zum 30. April 2020 haben auch Reisende grundsätzlich die Möglichkeit, von einer schon gebuchten Pauschalreise ins Ausland kostenfrei zurückzutreten, § 651 h Abs. 3 BGB. Grundsätzlich steht den Reisenden dabei ein Anspruch auf Rückzahlung zu. Dies kann sich in Zukunft jedoch ändern. Beratung ist hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erforderlich.
Individualreisen
Auch Individualreisende können sich auf die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sowie die Schließungen der meisten Grenzen berufen. Dennoch ist die rechtliche Situation schwieriger. Nach deutschem Recht müssen Urlauber für Hotelzimmer oder Mietwagen, etc. grundsätzlich nicht zahlen, wenn sie diese aufgrund der Corona – Pandemie nicht nutzen können. Ebenso findet deutsches Recht Anwendung, wenn die Buchungen auf einem deutschsprachigen Hotelportal vorgenommen wurden.
Etwas anderes kann aber gelten, wenn die Unterkunft direkt beim Eigentümer im Ausland gebucht wurde. Dann findet das jeweilige Landesrecht Anwendung. Möglicherweise ist auch dort der Vertrag wegen der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hinfällig. Das jedoch muss im Einzelfall abgeklärt werden. Je nach Stornobedingungen müssen Betroffene sonst auf Kulanz hoffen.
Reisen innerhalb Deutschlands
Die Voraussetzungen für eine Stornierung sind dieselben wie bei einer Reise ins Ausland. Zwar gilt die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nur für Reisen ins Ausland, allerdings sind auch innerhalb Deutschlands aufgrund der Aufforderung des Bundesgesundheitsministeriums Reisen im Inland zu unterlassen und ausgesprochenen Zugangs- und Ausgangsbeschränkungen der einzelnen Bundesländer keine touristischen Reisen mehr möglich.
Reisen nach dem 30. April 2020
Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt vorerst nur bis zum 30. April 2020. Ob sie angesichts der Corona-Pandemie verlängert wird, ist noch ungewiss. Für Reisen, die erst nach dem 30. April stattfinden, gibt es daher zunächst keine kostenlosen Rücktrittsmöglichkeiten. Es gelten die allgemeinen Rücktrittsbedingung gemäß § 651 h Abs. 1 BGB. Gebuchte Reisen sollten daher nicht bereits jetzt storniert werden. Vielmehr gilt es abzuwarten wie sich die Situation entwickelt.
Bereits gebuchte Flüge
Unabhängig von der Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt: Hat ein Land einen Einreisestopp verhängt oder Visa für Deutsche gelöscht und kann die Airline den Passagier gar nicht mehr ans Ziel befördern, bekommt er sein Geld zurück. Ob den Passagieren darüber hinaus ein Entschädigungsanspruch gemäß der EU-Fluggastrechtlinie zusteht, ist umstritten. Oft wird auch hier auf Gutscheine oder Umbuchungsmöglichkeiten verwiesen.
Keine Übernahme der Kosten durch die Reiserücktrittsversicherung
Eine Reiserücktrittskostenversicherung übernimmt Stornogebühren, wenn eine Reise aus den vertraglich festgelegten Gründen nicht angetreten werden kann. Angst vor Corona - Infizierung allerdings reicht als Grund in der Regel nicht aus.
Bei Fragen zu den oben genannten Themen, wenden Sie sich bitten an Herrn Rechtsanwalt Björn Hommert oder Herrn Rechtsanwalt Jens Kreipl.