Kein Abzug neu für alt beim Motorradhelm!

Wegen der überragenden Anforderungen an die Sicherheit ist bei einem unfallbeschädigten Motorradhelm der Neupreis zu entschädigten. Bei der sonstigen Motorradschutzkleidung ist allerdings nur der Zeitwert anzusetzen, entschied das AG Waiblingen, Urteil vom 21.01.2020 Az. 7 C 927/19.