Die 10 „Todsünden“ bei einem Verkehrsunfall

1.) Die direkte Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Versicherung!

Als Geschädigter sollten Sie niemals mit der Versicherung des Unfallgegners direkt Kontakt aufnehmen. Die Versicherungswirtschaft beschäftigt einen ganzen Stab entsprechend geschulter Mitarbeiter, dies mit dem Ziel, Ihre Ansprüche so sparsam wie möglich zu regulieren. Die meisten Versicherungen werden in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben, deren Ziel ist es, Gewinn zu realisieren. Dies geschieht auch durch den Versuch, Ihre Ansprüche möglichst gering zu regulieren. Als Geschädigter haben Sie ein gegenläufiges Interesse, nicht aber die entsprechenden Kenntnisse, Ihre berechtigten Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Zur Herstellung von „Waffengleichheit“ sollten Sie sich fachkundiger Hilfe bedienen.

2.) Der Verzicht auf ein Sachverständigengutachten!

Oft wird der Wunsch der gegnerischen Versicherung an Sie herangetragen, kein Sachverständigengutachten über den Schaden erstellen zu lassen. Manche Reparaturbetriebe tendieren dazu, direkt oder über Kostenvoranschlag mit der Versicherung abzurechnen. Lassen Sie sich nicht darauf ein. Sie als Geschädigter haben zumindest ab einer Schadenshöhe von € 750,00 das Recht auf ein Sachverständigengutachten eines Sachverständigen Ihrer Wahl. Die Erstellung des Gutachtens dient auch Ihrem Schutz vor unliebsamen Überraschungen. Im Gutachten werden die Reparaturkosten geschätzt, ggf. eine Wertminderung, unter Umständen der Wiederbeschaffungs- und Restwert. Diese Schätzung benötigen Sie als Entscheidungsgrundlage. Der Sachverständige kann später ein wichtiger Zeuge sein, zum Beispiel wenn es um die Frage einer Erweiterung der Reparatur oder der Reparaturdauer geht.

3.) Die Schätzung Ihres Schadens durch einen Sachverständigen der Versicherungen oder einen Sachverständigen der durch die Versicherung beauftragt wird!

Sie haben im Schadensfall das Recht auf einen eigenen, freien, durch Sie ausgewählten und beauftragten Sachverständigen. Dieser schätzt den Schaden in Ihrem Interesse, berücksichtigt die Rechtsprechung der Gerichte, nicht aber die Interessen der gegnerischen Versicherung. Dies kann im Einzelfall ganz erhebliche Unterschiede ausmachen.

4.) Verzicht auf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes im Falle eines unverschuldeten Verkehrsunfalls!

Nur ein Rechtsanwalt kann dafür sorgen, dass Ihre berechtigten Ansprüche vollständig und rasch gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung durchgesetzt werden, sowie prüfen, ob evtl. von der Versicherung vorgenommene Abzüge berechtigt oder unberechtigt sind. Die Kosten des Rechtsanwaltes sind Teil des im Rahmen der Haftung erstattungspflichtigen Schadens. Sie haben das Recht auf einen Rechtsanwalt im Hinblick auf den Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“!

5.) Verzicht auf die Einschaltung eines Rechtsanwalts bei einem von Ihnen nur zum Teil verschuldeten Unfalls!

Gerade bei unklarer Haftungslage ist es wichtig, sich durch einen Fachmann beraten zu lassen – die Bestimmung der richtigen Haftungsquote ist oft sehr schwierig, hier besteht ein großer Spielraum. Gerade im Hinblick auf eine eventuell bestehende Kaskoversicherung gibt es die Möglichkeit, die Ansprüche zunächst bei der gegnerischen Versicherung geltend zu machen und dann – je nach Erfolg – später auf die Kaskoversicherung umzuschwenken. Dies kann für den Geschädigten im Einzelfall – im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Quotenvorrecht – erhebliche Vorteile bieten.

6.) Insbesondere bei einem Personenschaden ohne rechtliche Beratung vorschnell mit der gegnerischen Versicherung einen Abfindungsvergleich schließen!

Schnelles Geld ist gutes Geld – aber nicht wenn es um einen Personenschaden geht. Viele Versicherungen bewegen den Geschädigten schnell zu einem Abfindungsvergleich, teilweise sogar zu einem Zeitpunkt, in welchem die Heilbehandlung noch nicht einmal abgeschlossen ist. Sie erklären sich dadurch mit allen Ansprüchen abgefunden, obwohl oft erst im Nachhinein weitere Schäden bekannt werden. Aus einem solchen Vergleich kommen Sie nur unter ganz engen Voraussetzungen wieder heraus!

7.) Unbedachte Angaben in der Schadenmeldung / gegenüber der Polizei!

Geschädigte sind sich zum Teil der Folgen bestimmter Angaben nicht bewusst, oft deutet eine bestimmte unbedachte Formulierung auf eine Mithaftung hin, die so gar nicht besteht. Es ist wichtig – um Streit zu vermeiden – in die Akte der Versicherung und in die Ermittlungsakte der Polizei nur kontrollierte Informationen einzubringen. Sie sollten die oft versicherungsfreundlich gestalteten Fragebögen der gegnerischen Versicherung nicht selbst ausfüllen, sondern dies einem spezialisierten Rechtsanwalt überlassen, der in der Regel eigene, auf den Geschädigten zugeschnittene Fragebögen verwendet.

8.) Vorschnelle Angaben gegenüber der Ermittlungsbehörde – auch bei verschuldetem Verkehrsunfall!

Im Falle eines Verkehrsunfalles sind Sie verpflichtet, am Unfallort zu bleiben und die Personalien / Versicherungsdaten bekannt zu geben. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, zum Unfallgeschehen Angaben zu machen. Hier gilt, dass Sie das Recht haben, zu schweigen – ggf. auch zunächst zu schweigen, um sich – vor einer unbedachten Aussage – von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Ein solches Schweigen bringt Ihnen rechtlich keinen Nachteil.

9.) Nach einem Verkehrsunfall das Auto zu früh beiseite fahren!

Ein vorschnelles Entfernen der Fahrzeuge kann die Beweissituation für den in einen Unfall verwickelten Autofahrer verschlechtern. Deshalb: Erst die Unfallsituation nach Möglichkeit mit Kreide markieren (ohne Eigen – und Fremdgefährdung !), dann die Gesamtsituation fotografieren (nicht nur den eigenen Schaden – dies kann auch später jederzeit nachgeholt werden).

10.) Die direkte Regulierung des Schadens mit dem Unfallverursacher!

Oft möchte der Schädiger – besonders bei scheinbar kleinen Schäden – zunächst den Schaden aus eigener Tasche zahlen, also seine Haftpflichtversicherung nicht einschalten. Lassen Sie sich hierauf nicht ein. Zum einen ändert sich diese Haltung oft nach Bekanntwerden der tatsächlichen Schadenshöhe, dies führt bei nachträglicher Meldung an die Versicherung zu Problemen. Zum anderen kann der Schädiger den durch seine Haftpflichtversicherung gezahlten Betrag an seine Haftpflichtversicherung wieder zurückzahlen, der Vertrag wird dann entlastet.